Von Seiten der Bundesregierung, der Bundesanstalt für Arbeit, dem Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften betrachtete man die Ausländerbeschäftigung als „mittelfristig notwendige Übergangsentscheidung“ (Bade 1983, S. 97). Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis waren Teil des Ausländergesetzes vom 28.04.1965. Auf Bundes- und Länderebene dienten diese als indirektes Kontroll- und Steuerungsinstrument der Arbeitsmigration. Die GastarbeiterInnen hatten das Recht auf eine einjährige Beschäftigung bei einem festen Arbeitgeber. Italienische GastarbeiterInnen konnten sich hingegen aufgrund der Bürgerschaft in einem EG-Land direkt durch ein deutsches Arbeitsamt vermitteln lassen und hatten zudem keine Niederlassungsbeschränkungen. Die Fluktuation im Migrationsprozess war bei den ItalienerInnen dementsprechend höher als bei den TürkInnen, die bei längerer Rückkehr ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gefährdeten. Die GastarbeiterInnen aus Nicht-EG-Ländern unterlagen einem Bewilligungssystem der Bundesanstalt für Arbeit und der Fremdenpolizei. (vgl. Bade 1893, S. 68, S. 72)
Die einjährige Arbeitserlaubnis wurde als allgemeine Arbeitserlaubnis bezeichnet und musste jährlich neu beantragt werden. Ihr folgte nach einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von fünf Jahren der Anspruch auf eine erneute fünfjährige Genehmigung ohne Einschränkung, sofern der deutsche Betrieb nachweisen konnte, dass kein/e Deutsche/r den Arbeitsplatz zu besetzen beabsichtigte. Auf die für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis bestand viele Jahre kein Rechtsanspruch. Seit dem 01.10.1978 galt die Regelung, dass nach fünf Jahren ununterbrochenem Arbeitsaufenthalts in Deutschland der Anspruch auf eine unbefristete Erlaubnis bestand. Nach insgesamt sechs Jahren wurde schließlich eine uneingeschränkte Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wurde nach behördlichem Ermessen beurteilt, wonach eine Erlaubnis erteilt werden durfte, sofern die Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet wurden. (vgl. Dizolat 1979, S. 23)
Der Vorrang deutscher Arbeitskräfte führte schließlich im Jahr 1973 zum sogenannten Anwerbestopp für Länder außerhalb der EG. Große Teile der ausländischen Erwerbsbevölkerung blieben, entgegen des anfänglichen Grundkonsenses zwischen Deutschland und den Anwerbeländern, im Land. Sie sorgten durch den zunehmenden Familiennachzug und die abnehmende Rückwanderung für einen Anstieg der ausländischen Wohn- und Erwerbsbevölkerung von 2,4 Prozent in den Jahren 1978/79 bis auf 7,6 Prozent in den Jahren 1979/80. „ Die Bundesrepublik war zum Einwanderungsland wieder Willen geworden“ (Bade 1983, S. 98), denn trotz der eindeutigen gesellschaftlichen und sozialen Entwicklungen hielt die Bundesregierung an der Vorstellung fest, dass Deutschland kein Einwanderungsland sei. Die Konsolidierungsmaßnahmen des Anwerbestopps von 1973 reduzierten kurzfristig den Zustrom neuer ausländischer Arbeitskräfte, regelten jedoch nicht die langfristigen sozialen Folgeprobleme als eine „über den Bereich der Arbeitsmarktpolitik hinausgreifende Gestaltungsaufgabe“ (Bade 1983, S. 97). Schließlich wurde 1976/77 eine Bund-Länder-Kommission eingesetzt, um eine Konzeption zur Steuerung der AusländerInnenbeschäftigung und zur Bewältigung ihrer sozialen Folgeprobleme zu erarbeiten. Mit dem ersten Beauftragten der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, Heinz Kühn, Ende 1978, wurde ein Schritt in Richtung Einwanderungspolitik gesetzt. Auslöser dafür war die Einsicht, dass die ‚GastarbeiterInnen‘ zu EinwanderInnen geworden waren und eine Rückkehr in die alte Heimat nicht mehr von Interesse war. Zudem manifestierte sich die Erkenntnis, dass die Integrations- und Einwan-derungsprobleme in Zukunft sowohl in Politik, als auch in der Bevölkerung täglich zur Debatte stehen würden. (vgl. Bade 1983, S. 119-123)
Am 01.01.2005 wurde das Ausländergesetz durch das Zuwanderungsgesetz abgelöst und bald darauf erneut durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU verändert. Neben einem befristeten und einem unbefristeten Aufenthaltstitel wurde 2007 von Seiten der EU das Recht auf eine ‚Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG‘ eingeführt. Des Weiteren regelt das Zuwanderungsgesetz Themen wie Asylverfahren, Bleiberechtsregelungen, den Familiennachzug, Ausbildungsmöglichkeiten, die Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die innere Sicherheit und die Freizügigkeit. (vgl. BMI 2010a) Die Voraussetzungen einer Einbürgerung werden durch den § 10 Absatz 1 des Staatangehörigkeitsgesetzes geregelt. Eine Mehrstaatigkeit oder die sogenannte ‚Doppelte Staatsbürgerschaft‘ wird unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Eltern mit doppelter Staatsbürgerschaft, für Spätaussiedler und deren Angehörige und bei der Auswanderung deutscher Staatsangehöriger in ein anderes EU-Land mit entsprechendem völkerrechtlichen Vertrag möglich. Im Sinne einer fortschreitenden europäischen Integration setzt die ‚Doppelte Staatsbürgerschaft‘ von EU-Bürgern nicht mehr voraus, dass sie zur Einbürgerung ihre vorherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Deren Fortbestehen hängt letztlich mit den Bestimmungen innerhalb des Herkunftslandes zusammen. Da die Türkei derzeit nicht der EU angehört, ist zahlreichen ehemaligen ‚GastarbeiterInnen‘ die ‚Doppelte Staatsbürgerschaft‘ nicht möglich. (vgl. BMI 2010b)