Der Weg zum Abkommen
Die Unterzeichnung des Abkommens war das Ergebnis von langen Verhandlungen. Vorausgegangen waren private Alleingänge unterschiedlicher Institutionen, um Türken für verschiedene Aus- und Fortbildungsprojekte nach Deutschland zu holen – zum Beispiel die Initiative des Weltwirtschaftsinstituts in Kiel, dessen damaliger Direktor Fritz Baade in der Zeit des Nationalsozialismus in die Türkei emigriert war [4]. Das Institut organisierte 1956 ein Fortbildungsprojekt für türkische Handwerker. Ein zweites Projekt kam im Mai 1957 mithilfe des damaligen Bundespräsidenten Theodor Heuss zustande. Heuss, der während eines offiziellen Staatsbesuches in der Türkei sehr herzlich empfangen wurde, machte in Ankara das Angebot, 150 türkische Berufsschulabsolventen zur Ausbildung einzuladen [5]. Darüber hinaus bemühten sich immer mehr deutsche Arbeitgeber, neue Mitarbeiter in der Türkei zu finden. Gleichzeitig versuchten türkische Arbeitskräfte aus eigener Initiative auf den deutschen Markt zu gelangen. Auf diese Weise waren bis 1960 bereits 2.500 türkische Arbeitnehmer nach Deutschland gekommen [6].
Die zunehmend privaten Aktivitäten ließen bei den offiziellen Stellen auf beiden Seiten Stimmen aufkommen, die für eine staatliche Regulierung der Zuwanderung türkischer Arbeitnehmer plädierten [7]. Dieses Vorhaben wurde vor allem in Ankara begrüßt. Die Türkei hoffte, durch diese Maßnahme eine Vielzahl von sozialen und wirtschaftlichen Zielen zu erreichen, um so dem Druck, der auf dem innertürkischen Arbeitsmarkt lastete, ein Ventil zu geben [8]. Hauptsächlich sollten die erwarteten, monetären Geldüberweisungen der zu entsendenden Arbeiter das Handelsbilanzdefizit der Türkei kompensieren. Zusätzlich wurde erwartet, dass durch die zurückkehrenden Menschen neue Fachkenntnisse in die Türkei gelangen, um das Land in seiner Modernisierung voranzubringen [9].
Die deutschen Stellen standen dem türkischen Anliegen zuerst skeptisch gegenüber. Die Migrationsforscherin Karin Hunn unterstreicht, dass der ablehnenden Haltung keine kulturellen oder religiösen Vorbehalte zugrunde lagen. Den einreisewilligen, muslimischen Türken wurde nicht aufgrund ihres Hintergrunds ein Anwerbeabkommen verwehrt [10]. Im Gegenteil: Schon 1956 hatte die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund der bis dahin gemachten Erfahrungen mit türkischen Arbeitskräften berichtet, dass
»Schwierigkeiten die anfangs insbesondere auf Grund der Religion befürchtet wurden, […] nicht aufgetreten sind. Insbesondere sind keine speziellen Verpflegungsansprüche, wie sie z.B. von den italienischen Arbeitskräften gestellt werden, geltend gemacht worden. Lediglich der Genuss von Schweinefleisch wird abgelehnt.« [11]
Vielmehr sind die Vorbehalte in den bundesdeutschen Ministerien auf eine Interessenlage zurückzuführen, die sich von der der Türkei unterschied. Das Auswärtige Amt befürchtete bei einem Anwerbeabkommen mit der Türkei andere Länder zu verstimmen, die ebenfalls an Abkommen interessiert waren. Das Bundesarbeitsministerium sprach sich dafür aus, nicht schon im Voraus den eigenen »Verhandlungsspielraum« durch offensichtliche Vermittlungsbereitschaft zu verengen. In der Behörde war man zudem nicht davon überzeugt, dass ein weiteres Abkommen wirklich dazu führen würde, an die begehrten Facharbeitskräfte zu gelangen [12].
Angesichts des hartnäckigen, türkischen Wunsches nach einer Regelung stimmte die Bundesrepublik letztendlich zu, da die Türkei eine Absage nach eigener Einschätzung »als eine Diskriminierung betrachten müsse.« [13] Ausschlaggebend für diese Haltung war insbesondere die Bedeutung der Türkei als wichtiges NATO-Mitglied und als bedeutsamer Handelspartner Westdeutschlands.
Die deutsch-türkischen Anwerbeverträge von 1961 und 1964
Das 1961 unterzeichnete Anwerbeabkommen hatte nur bis 1964 Bestand. Dann wurden die Vereinbarungen neu geregelt. Im Einzelnen betraf dies die Punkte Aufenthaltserlaubnis und Familiennachzug [14]. Im Vertrag von 1961 war die Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeiter in Deutschland auf zwei Jahre beschränkt. Danach sollten sie zwingend wieder in die Heimat zurückkehren. Im Gegensatz zu anderen Anwerbeabkommen war ein Familiennachzug nach Deutschland nicht möglich. Diese Neuregelungen gaben in der Forschung Anlass für die Auffassung, der Inhalt der deutsch-türkischen Vereinbarungen sei gegenüber der Türkei diskriminierend gewesen.